Sinnvolle Auflagen für Halter von gefährlichen Reptilien
(Bereits am 18. Feb. 2002 infolge des Gesprächs mit Dr. G. Getzinger (SPÖ) dem Grazer Veterinäramt überlassen)
  • Bei Haltung von gefährlichen Tieren (z.B. Giftschlangen) ist ein eigener Raum zwingend vorzuschreiben
  • Dieser Raum muss verschließbar sein, die Verwahrung des Schlüssels obliegt dem Verantwortlichen (Tierhalter) und darf nur in seinem Beisein betreten werden
  • Hat der Raum Fenster oder sonstige Öffnungen, welche in andere Räume oder ins Freie führen, so sind diese Öffnungen mit einem Gitter (max. Maschenbreite ca. 3mm) fugendicht zu verschließen
  • Der Eingang zu diesem Raum sollte neben einer normal abschließbaren Tür an der Innenseite des Raumes eine Gittertüre oder Glastüre aufweisen, damit der Eintrittsbereich gefahrlos überblickt werden kann. Diese hat selbständig (autom. Schließer) und dicht zu schließen.
  • An der Eingangstüre muss außen ein Vermerk mit dem Warnhinweis auf gefährliche Tiere gut sichtbar angebracht sein. Weiters soll eine Liste mit den gehaltenen Tieren angebracht sein (triviale sowie unbedingt lateinische Bezeichnung)
  • Die Beschaffenheit der Terrarien muss ausbruchsicher sein, d.h. die Terrarien müssen so verarbeitet sein, dass z.B. Schiebetüren dicht schließen, Belüftungsgitter keine zu großen Maschenbreiten (max. 3mm) aufweisen etc. Ein Aufschieben der Terrarienscheiben durch Bewegungen der Reptilien im Terrarium muss unmöglich sein. Die beste Sicherung ist durch anbringen eines Schlosses gegeben.
  • Der Leumund des Gifttier- Halters muss einwandfrei sein. Es sollten keinerlei Zweifel oder Grund zur Sorge vorliegen, dass wegen eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Halters  z.B. wegen Drogen,  Alkohol oder psychischer Labilität etc. die Gefahr des Entweichens eines Gifttieres oder unkontroliertes Hantieren mit den Tieren bestünde.
  • Zentrale Informationsstelle soll die jeweils zuständige Gemeinde sein, in der sich die Tiere befinden. Wir empfehlen eine Meldepflicht incl. CITES bzw. Herkunftsnachweis (Nachweis legaler Herkunft). Somit soll auch der illegale Handel unterbunden werden.
  • Es muss ein Informationsaustausch zwischen Gemeinde, Feuerwehr und Sachverständigen, die im Falle eines Einsatzes herbeizuziehen sind, gewährleistet sein.
  • Eine Haftpflicht- Versicherung wäre zweckmäßig, damit im Falle des Entweichens eines Gifttieres kein Gedanke an eine Verschleierung aus finanziellen Gründen aufkommt, und somit Leben gefährden könnte.
  • Sonderregelungen betreffen nur Quarantäne bzw. kurzzeitige Unterbringung im Krankheitsfall oder zur Eingewöhnung von Neuzugängen, eventuell in einem gesicherten, nicht für jedermann zugängigen Raum, um den Bestand nicht zu gefährden.
Diese Punkte sind Empfehlungen des Herpetologischen Zentrums und derzeit keine verbindlichen, gesetzlichen Auflagen. In unseren Gesprächen mit Regierungsvertretern sind wir um sinnvolle und praxisbezogene Auflagen bemüht, anstatt durch undurchdachte Verbote nur den Schwarzhandel und die unkontrollierbare Haltung und somit Gefährdung Dritter zu fördern!

Heinz Hubmann
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