Sinnvolle Auflagen
für Halter von
gefährlichen Reptilien
(Bereits am
18. Feb. 2002 infolge des Gesprächs mit Dr.
G. Getzinger (SPÖ) dem Grazer Veterinäramt überlassen)
- Bei
Haltung von gefährlichen Tieren (z.B. Giftschlangen) ist ein
eigener Raum
zwingend vorzuschreiben
- Dieser
Raum muss verschließbar sein, die Verwahrung des Schlüssels
obliegt dem Verantwortlichen
(Tierhalter) und darf nur in seinem Beisein betreten werden
- Hat der
Raum Fenster oder sonstige Öffnungen, welche in andere Räume
oder
ins Freie führen, so sind
diese Öffnungen mit einem Gitter (max. Maschenbreite ca. 3mm) fugendicht zu verschließen
- Der
Eingang zu diesem Raum sollte neben einer normal abschließbaren
Tür an der
Innenseite des Raumes eine Gittertüre oder Glastüre
aufweisen, damit der
Eintrittsbereich gefahrlos überblickt werden kann. Diese hat
selbständig (autom. Schließer) und dicht
zu schließen.
- An der
Eingangstüre muss außen ein Vermerk mit dem Warnhinweis auf
gefährliche Tiere
gut sichtbar angebracht sein. Weiters soll eine Liste mit den
gehaltenen Tieren
angebracht sein (triviale sowie unbedingt lateinische Bezeichnung)
- Die
Beschaffenheit der Terrarien muss ausbruchsicher sein, d.h. die
Terrarien
müssen so verarbeitet sein, dass z.B. Schiebetüren dicht
schließen,
Belüftungsgitter keine zu großen Maschenbreiten (max. 3mm)
aufweisen
etc. Ein Aufschieben der Terrarienscheiben durch Bewegungen der
Reptilien im Terrarium muss
unmöglich sein. Die beste Sicherung ist durch anbringen eines
Schlosses
gegeben.
- Der
Leumund des Gifttier- Halters muss einwandfrei sein. Es sollten
keinerlei
Zweifel oder Grund zur Sorge vorliegen, dass wegen eingeschränkte
Handlungsfähigkeit des Halters z.B. wegen Drogen,
Alkohol oder psychischer Labilität etc.
die Gefahr des Entweichens eines Gifttieres oder unkontroliertes
Hantieren mit den Tieren bestünde.
- Zentrale
Informationsstelle soll die jeweils zuständige Gemeinde sein, in
der sich die
Tiere befinden. Wir empfehlen eine Meldepflicht incl. CITES bzw.
Herkunftsnachweis (Nachweis legaler Herkunft). Somit soll auch der
illegale
Handel unterbunden werden.
- Es muss
ein Informationsaustausch zwischen Gemeinde, Feuerwehr und
Sachverständigen,
die im Falle eines Einsatzes herbeizuziehen sind, gewährleistet
sein.
- Eine
Haftpflicht- Versicherung wäre zweckmäßig, damit im
Falle des Entweichens eines
Gifttieres
kein
Gedanke an eine Verschleierung aus finanziellen Gründen aufkommt,
und somit Leben
gefährden könnte.
- Sonderregelungen
betreffen nur Quarantäne bzw. kurzzeitige Unterbringung im
Krankheitsfall oder
zur Eingewöhnung von Neuzugängen,
eventuell in einem gesicherten, nicht für jedermann
zugängigen Raum, um den
Bestand nicht zu gefährden.
Diese Punkte sind Empfehlungen des Herpetologischen
Zentrums und derzeit keine verbindlichen, gesetzlichen Auflagen. In
unseren Gesprächen mit Regierungsvertretern sind wir um sinnvolle
und praxisbezogene Auflagen bemüht, anstatt durch undurchdachte
Verbote nur den Schwarzhandel und die unkontrollierbare Haltung und
somit Gefährdung Dritter zu fördern!
Heinz Hubmann
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